" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. April 2024 i.S. ST.2023.4770 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zu verpflichten, ein Strafverfahren gegen B._____ gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 28. September 2023 zu eröffnen. 2. Der Unterzeichnete sei für das vorliegende Verfahren im Rahmen seines Mandats als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu entschädigen. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung auszurichten."