1.2. Mit Verfügung vom 29. August 2023 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt Marcel Lanz mit Wirkung ab dem 25. August 2023 als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ein. 1.3. Rechtsanwalt Marcel Lanz stellte am 28. September 2023 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 11. April 2024 folgende Nichtanhandnahmeverfügung: