Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.134 (ST.2023.4770) Art. 239 Entscheid vom 13. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 11. April 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 27. Juni 2023 konfrontierte B._____ (fortan: Beschuldigter) in seiner Funktion als Ladendetektiv A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen eines vermuteten, kurz zuvor stattgefundenen Ladendiebstahls in einem Kaufhaus in Aarau. In der Folge kam es zu einer Verfolgung und mehreren Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwer- deführer, bis der Beschwerdeführer beim Bahnhof Aarau von der vom Beschuldigten zwischenzeitlich verständigten Polizei festgenommen wurde. 1.2. Mit Verfügung vom 29. August 2023 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt Marcel Lanz mit Wirkung ab dem 25. August 2023 als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ein. 1.3. Rechtsanwalt Marcel Lanz stellte am 28. September 2023 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 11. April 2024 folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige des Privatklägers vom 28. September 2023) wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evt. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), vom 27. Juni 2023 in 5000 Aarau, Bahnhof SBB, wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafsache keine Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO entstanden sind. 3. Über die Parteientschädigung wird wie folgt befunden: 3.1. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 3.2. Der Privatkläger hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). -3- 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Dem Privatkläger steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 16. April 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 19. April 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. April 2024 i.S. ST.2023.4770 sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zu verpflichten, ein Strafverfahren gegen B._____ gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 28. Sep- tember 2023 zu eröffnen. 2. Der Unterzeichnete sei für das vorliegende Verfahren im Rahmen seines Mandats als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu ent- schädigen. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung auszurichten." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerde- antwort vom 23. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese überhaupt einzutreten sei. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine rechtsgültig unterzeichnete Originalvollmacht zu Gunsten von Rechts- anwalt Marcel Lanz einzureichen. Diese Verfügung wurde dem Beschwer- deführer am 5. Juni 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer die unterzeichneten Vollmachten datiert vom 13. Juni 2024 im Original zusammen mit einer Honorarnote ein. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechts- beistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahl- verteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung bzw. die Verteidigung überhaupt bezieht sich ausschliesslich auf jenes Verfahren, in welchem der Betroffene beschuldigt ist. Auch ein enger Zusammenhang zu einem anderen Verfahren rechtfertigt es nicht, die amtliche Verteidigung quasi im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege auf andere Verfahren zu übertragen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 128 ff. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.2). Mit Beschwerdeeingabe vom 29. April 2024 legitimierte sich Rechtsanwalt Marcel Lanz als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers und reichte die entsprechende Einsetzungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 29. August 2023 ein. Diese Einsetzungsverfügung erging im sachlich eng zusammenhängenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, in welchem der Beschuldigte als Privatkläger ebenfalls Parteistellung hat. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge er- streckt sich die amtliche Verteidigung indessen nicht auf das vorliegende Straf- bzw. Beschwerdeverfahren, selbst wenn zwischen den beiden Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht. Die entsprechende Einsetzungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 29. August 2023 ist mithin nicht geeignet, den Nachweis über die Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren zu erbringen. 1.2.2. Eine analoge Bestimmung zu Art. 129 Abs. 2 StPO, wonach die Wahl- verteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollarische Erklärung der beschuldigten Person voraussetzt, kennt Art. 127 StPO nicht. Die Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 StPO ist jedoch analog anzuwenden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 127 StPO). Das Vorliegen einer -5- schriftlichen Vollmacht stellt aber eine blosse Ordnungsvorschrift dar und kann nachgeholt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 6 zu Art. 129 StPO). Erfüllt eine Eingabe die Voraussetzungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel- instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist daher grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessene Unterschrift, fehlende Vollmacht oder Textfehler), was sich bereits aus Art. 110 StPO ergibt (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 385 StPO). Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2024 hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2024 fristgerecht eine rechtsgültig unterzeichnete Anwaltsvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein. Damit lag die Legitimation der Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer neuen Rolle als Vertretung des Privatklägers vor und die Rechtsmittelschrift war verbessert. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2.3. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch zur Erstattung der Strafanzeige befugt war, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die Frage ist damit nicht Gegenstand des Beschwerde- verfahrens, weshalb sie auch nicht zu prüfen ist. Mit dem Einreichen der Vollmachten im Beschwerdeverfahren ist aber davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Anzeigeerstattung vertreten lassen wollte und dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, sollte sie an der Legitimation gezweifelt haben, ebenfalls eine Vollmacht hätte nachverlangen müssen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihre Nichtanhand- nahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: Bei den Straftatbeständen der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventualiter Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), handle es sich um Antragsdelikte gemäss Art. 30 ff. StGB. Die Stellung eines Strafantrages bilde deshalb eine Prozessvoraussetzung. Aus den Akten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2023 zu den Geschehnissen vom 27. Juni 2023 sowie insbesondere zu den -6- vorliegend zur Anzeige gebrachten Vorfällen anlässlich seiner vorläufigen Festnahme am Bahnhof Aarau geäussert habe. Dem amtlichen Verteidiger seien sodann die Akten inkl. Videoaufnahmen bereits am 8. September 2023 zugestellt worden. Es erschliesse sich deshalb nicht, weshalb der Beschwerdeführer erst am 28. September 2023 Kenntnis von den vor- liegend beanzeigten Vorfällen erlangt haben solle. Der Strafantrag vom 28. September 2023 sei somit nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist erfolgt, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe erst anlässlich der erstmaligen Sichtung der vollständigen Verfahrensakten, welche ihm bzw. seinem Rechtsvertreter am 8. Septem- ber 2023 zugestellt worden seien, feststellen können, dass er im Gerangel mit der Polizei anlässlich seiner vorläufigen Festnahme am Bahnhof Aarau auch vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihn nur die Polizisten festhielten und dass er sich allenfalls aufgrund seiner Gegenwehr verletzt habe. Erst aufgrund der Videoaufnahmen habe er festgestellt, dass der Beschuldigte in das Gerangel eingegriffen und ohne Grund auf ihn eingeschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb frühstens ab dem 8. September 2023 Kenntnis von der Tat und dem Täter gehabt, weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist erst ab dem 9. September 2023 zu laufen begonnen habe und der Strafantrag vom 28. September 2023 fristgerecht erfolgt sei. Im Übrigen sei die Antragsfrist auch dann eingehalten worden, wenn der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Befragung vom 28. Juni 2023 hätte erkennen sollen, dass er Opfer einer Straftat geworden und wer Täter gewesen sei. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Ausgangspunkt des Fristbeginns bildet -7- die Kenntnis des für den Strafantrag relevanten Inhalts. Dem Antrags- berechtigten müssen Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sein; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3). Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2). 3.2. 3.2.1. Im vorliegenden Verfahren stellt sich primär die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer sichere, zuverlässige Kenntnis über Tat und Täter im Sinne von Art. 31 StGB erlangte. 3.2.2. Aus dem Polizeibericht vom 7. August 2023 ergibt sich, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Ladendetektiv den Beschwerdeführer nach dem festgestellten Ladendiebstahl im C._____ in Aarau an- gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe den Aufforderungen des Beschuldigten keine Folge geleistet, sich entfernt und sei dann ziellos durch die Stadt Aarau gelaufen. Der Beschuldigte habe ihn verfolgt und die Polizei alarmiert. Zudem sei der Beschuldigte vom Beschwerdeführer während der Nacheile tätlich angegangen worden, weshalb er sich mittels Pfefferspray habe zur Wehr setzen müssen. Bei der Anhaltung durch mehrere Polizisten am Bahnhof Aarau habe sich der Beschwerdeführer mit Händen und Füssen gewehrt, wobei es zu diversen Schlägen gegen die Polizeikräfte gekommen sei. Es sei niemand so verletzt worden, dass eine Ambulanz hätte aufgeboten werden müssen oder dass sich jemand in einen ärztlichen Untersuch habe begeben müssen (UA act. 589 f.). Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2023 (UA act. 622 ff.). Zur vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers am Bahnhof Aarau führte der Beschuldigte präzisierend aus, der Beschwerdeführer habe sich auf Zurufen eines Polizisten umgedreht und sei mit einem Stein in der Hand auf diesen zugegangen. Die beiden (anderen) Polizistinnen und er hätten ihn dann festzuhalten versucht. Der Polizist habe auf der einen Seite und die beiden anderen Polizistinnen und er auf der anderen Seite versucht den Beschwerdeführer unter Kontrolle zu bringen. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer zu Boden bringen wollen, was nicht funktioniert habe. Schlussendlich seien dann noch zwei zivile Polizisten und ein anderer Mann dazugekommen, die es dann geschafft hätten (UA act. 629 f.). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2023 zu seiner vorläufigen Festnahme durch die Polizei am -8- Bahnhof Aarau im Wesentlichen aus, er habe nicht mehr alles gesehen, da er Pfefferspray im Gesicht gehabt habe. Gegen die Polizeikräfte habe er sich zur Wehr gesetzt, da er zunächst gedacht habe, es sei der Sicherheits- dienstmitarbeiter. Er habe mit geschlossenen Augen um sich geschlagen und wisse nicht, wen er getroffen habe (UA act. 646 f.). Den sich in den Akten befindenden Aufzeichnungen der Videoüber- wachungsanlage des Bahnhofs Aarau vom Zeitpunkt der vorläufigen Fest- nahme des Beschwerdeführers durch die Polizei (UA act. 603) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des ersten Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei leicht abseits, im Rücken des Beschwerdeführers stand. Der Beschwerdeführer ging auf den Polizisten zu seiner Rechten los, worauf die beiden Polizistinnen zu seiner Linken eingriffen und den Beschwerdeführer zu packen versuchten. Währenddessen näherte sich der Beschuldigte von der gleichen Seite wie die beiden Polizistinnen, wobei der Beschwerdeführer seinen Blick weiterhin in die andere Richtung zum Polizisten richtete. Der Beschwerde- führer drehte sich kurz ab zu den beiden Polizistinnen und stiess eine Polizistin mit einem Fusstritt um, woraufhin er sich gleich wieder in die Richtung des Polizisten wandte, wo unterdessen auch die andere Polizistin stand. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt wieder im Rücken des Beschwerdeführers, näherte sich diesem weiter und traktierte den Beschwerdeführer über dessen Schulter mit mehreren Faustschlägen. Der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits von allen Seiten von den drei Polizisten angegangen wurde, drehte seinen Kopf indessen zu keinem Zeitpunkt in die Richtung des Beschuldigten, sondern rang weiterhin mit dem Polizisten auf der anderen Seite sowie einer weiteren, möglicherweise zivilen Person, die während den Faustschlägen des Beschuldigten in das Geschehen eingriff und den Beschwerdeführer schliesslich zu Boden brachte. Der Beschuldigte entfernte sich daraufhin wieder aus dem Gerangel, ohne dabei ins Sichtfeld des Beschwerdeführers zu geraten. 3.2.3. Gestützt auf die Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme am Bahnhof Aarau keine Kenntnis vom Eingreifen des Beschuldigten in die Auseinandersetzung gehabt, als glaubhaft. Aufgrund der Positionierung der Beteiligten sowie des Blickwinkels des Beschwerdeführers war es ihm denn auch gar nicht möglich zu erkennen, wer ihn mit Faustschlägen traktiert, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Pfeffersprays, den der Beschuldigte zuvor gegen ihn eingesetzt hatte, ohnehin zumindest ein eingeschränktes Sichtfeld hatte. Zudem entfernte sich der Beschuldigte nach den Faust- schlägen auch gleich wieder aus dem Gerangel, sodass es für den -9- Beschwerdeführer, auch nachdem sich die Situation beruhigt hatte, nicht möglich war, das Eingreifen des Beschuldigten zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer am Tag des Ereignisses auf einem anderen Weg als durch die Tat selbst Kenntnis von dieser erlangt hätte, wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. So war insbesondere anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2023 weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter anwesend. Damit ist erstellt, dass der Beschwerde- führer erst nach dem 27. Juni 2023 sichere Kenntnis von Tat und Täter im Sinne von Art. 31 StGB erlangt hat. Ob der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2023 hätte erkennen müssen, dass auch der Beschuldigte in das Geschehen am Bahnhof Aarau physisch eingriff, oder ob ihm dies erst aufgrund der ihm am 8. September 2023 zugestellten Verfahrensakten und der sich darin befindenden Aufzeichnungen der Videoüberwachungs- anlage möglich war, kann offenbleiben. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe bereits am 28. Juni 2023 anlässlich der polizeilichen Einvernahme Kenntnis von Tat und Täter im Sinne von Art. 31 StGB erlangt, hätte die dreimonatige Strafantragsfrist am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen begonnen und um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde, geendet, mithin am 28. September 2023. Die dreimonatige Strafantragsfrist wurde damit mit Strafantrag vom 28. Sep- tember 2023 in jedem Fall gewahrt. 3.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. April 2024 als unbegründet und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Verfahren ist an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. 4.2.1. Insofern der Beschwerdeführer um Entschädigung seines Rechts- beistandes im Rahmen des Mandats als amtlicher Verteidiger ersucht, kann auf die obigen Ausführungen (E. 1.2.1) verwiesen werden. Die amtliche Verteidigung erstreckt sich mithin nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, was insbesondere auch für die Entschädigung zu gelten hat. - 10 - 4.2.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid ent- sprechend dem Verfahrensausgang zu behandeln sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. April 2024 aufgehoben und das Verfahren an diese zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 13. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz