7. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau wird abgewiesen. - 12 - 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)