Ein krasser und damit womöglich befangenheitsbegründender Verfahrensfehler ist darin aber nicht zu erkennen. Der Gesuchsteller hätte seine Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2024 erneut stellen können, wenn er zu dieser erschienen wäre. Weil er dies nicht tat, vermag auch sein mit Eingabe vom 12. April 2024 erhobener Einwand, dass C._____ als Hauptbelastungszeuge an der Hauptverhandlung vom 28. März 2024 nicht habe angehört werden sollen, keine Befangenheit des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zu begründen. 6. Zusammengefasst liegen keine Ausstandsgründe vor. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist als unbegründet abzuweisen.