5.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. März 2024 gestellten Beweisanträge mit Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO "einstweilen" ab. Mit dem Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO stellte er klar, dass die Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können, er sich der Beweisabnahme somit nicht (definitiv) verschliesst. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die einstweilige Abweisung der Beweisanträge ohne kurze Begründung womöglich rechtsfehlerhaft war. Ein krasser und damit womöglich befangenheitsbegründender Verfahrensfehler ist darin aber nicht zu erkennen.