5.2. Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen (Art. 331 Abs. 1 StPO). Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO).