In seiner Stellungnahme vom 28. März 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau zudem darauf hin, dass er C._____ für das laufende Strafverfahren einen Prozessbeistand bestellt habe. Auch dies lässt ihn aber nicht befangen erscheinen. 5. 5.1. Mit Eingabe vom 27. März 2024 machte der Gesuchsteller als weitere (befangenheitsbegründende) Rechtsverletzung geltend, dass der Präsident - 11 - des Bezirksgerichts Aarau seine am 22. März 2024 gestellten Beweisanträge entgegen Art. 331 Abs. 3 StPO ohne Begründung abgewiesen habe.