Mit der unsubstanziiert erhobenen Behauptung des Gesuchstellers, wonach ihm "aufgrund des Verfahrens bei der Kindesschutzbehörde" seit mehreren Monaten mit Hinweis auf das laufende Strafverfahren jeglicher Kontakt zu C._____ untersagt werde, lässt sich die behauptete Befangenheit des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau ebenfalls nicht begründen, war es doch wie dargelegt nicht er, welcher die Verfügung vom 1. März 2023 erliess.