Dies ist aber nicht zu erkennen. Erstens war es nicht der Präsident des Bezirksgerichts Aarau, der die Verfügung vom 1. März 2023 erliess. Zweitens zielte die Verfügung offensichtlich einzig darauf ab, einer einstweilen nur als möglich erachteten Gefährdung von C._____ in angemessener Weise Rechnung zu tragen.