4.2. Die Besorgnis der (auch vom Gesuchsteller als Ausstandsgrund geltend gemachten) Voreingenommenheit infolge Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 17 zu Art. 56 StPO). Das Familiengericht Aarau war aber offensichtlich nicht mit der vorliegenden Strafsache befasst, hatte es doch nicht über die Strafsache zu befinden, sondern einzig über eine C._____ betreffende Gefährdung.