3.5. Zudem ging es dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau offensichtlich auch nicht darum, dem Verteidiger des Gesuchstellers Einsicht in die Akten zu verwehren, sondern er wollte sie ihm bloss nicht zusenden, was angesichts dessen, dass er die kurz bevorstehende Hauptverhandlung nicht verschieben wollte, ohne Weiteres nachvollziehbar und damit nicht geeignet ist, ihn befangen erscheinen zu lassen.