Entscheidend ist vielmehr, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verschiebungsgesuch offensichtlich gerade deshalb abwies, weil er es als trölerisch empfand, mithin aus einem an sich zulässigen und zumindest aus seiner Sicht gegebenen Grund. Wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verschiebungsgesuch aber aus einem zumindest vermeintlich sachlichen Grund ab, erweisen sich die Ausführungen des Gesuchstellers, dass es dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau nur darum gegangen sein könne, ihm die Möglichkeit einer anwaltlichen Verteidigung zu nehmen, als unbegründet.