3.4. Ob der Präsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Hauptverhandlung zu Recht abwies oder nicht, steht nicht fest, ist aber auch nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verschiebungsgesuch offensichtlich gerade deshalb abwies, weil er es als trölerisch empfand, mithin aus einem an sich zulässigen und zumindest aus seiner Sicht gegebenen Grund.