3.3. Nach der Rechtsprechung ist (in einer Konstellation wie vorliegend) das Recht auf Wahlverteidigung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuchs um Verschiebung der Hauptverhandlung und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 IV 407 E. 1.5).