3.2. Der Gesuchsteller sieht dadurch sein Recht auf Wahlverteidigung (in haltloser Weise) verletzt. Die Mandatierung seines Verteidigers sei nicht als Rechtsmissbrauch zu werten. Warum der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die angesetzte Hauptverhandlung nicht verschoben habe, sei nicht ersichtlich. Dies lasse sich nur so erklären, dass er ihm die Möglichkeit einer anwaltlichen Verteidigung habe nehmen wollen.