3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hatte mit Verfügung vom 19. März 2024 nicht nur das Gesuch des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung abgewiesen, sondern auch den Antrag auf Verschiebung der auf den 28. März 2024 angesetzten Hauptverhandlung und den Antrag auf Zustellung der Akten. Er hatte dies damit begründet, dass der Gesuchsteller seit Zustellung der Vorladung am 13. Februar 2024 Kenntnis vom Verhandlungstermin gehabt habe. Es obliege dem Gesuchsteller, dafür besorgt zu sein, dass sein "legitimierter Vertreter" ihn am Verhandlungstag vertreten könne. Eine "so kurzfristige Mandatierung eines Anwaltes" stelle keinen rechtsgenüglichen Verschiebungsgrund dar.