Auch sind die vom Gesuchsteller erst in seinem Ausstandsgesuch behaupteten Fallschwierigkeiten nicht ansatzweise so offensichtlich und gravierend, dass ihre (vom Gesuchsteller unangefochten gelassene) Nichtberücksichtigung bei der Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung nunmehr als krass falsch bezeichnet werden müsste. Der blosse Umstand, dass sich die angeklagten Tatvorwürfe in der vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch skizzierten Weise (oder sonstwie) bestreiten lassen und dass sich dabei je nachdem womöglich auch schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art stellen, wie vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch themati-