Präsident des Bezirksgerichts Aarau sich diesbezüglich schon vor der Hauptverhandlung zum Nachteil des Gesuchstellers in einer befangenheitsbegründenden Weise festgelegt haben könnte und die Hauptverhandlung nur noch pro forma durchzuführen gedachte. Auch sind die vom Gesuchsteller erst in seinem Ausstandsgesuch behaupteten Fallschwierigkeiten nicht ansatzweise so offensichtlich und gravierend, dass ihre (vom Gesuchsteller unangefochten gelassene) Nichtberücksichtigung bei der Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung nunmehr als krass falsch bezeichnet werden müsste.