Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat im Ausstandsverfahren keine detaillierte Prüfung der damaligen Beurteilung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vorzunehmen, sondern nur festzustellen, ob darin ein krasser Verfahrensfehler zu erblicken ist, was mit den Ausführungen des Gesuchstellers in keiner Weise dargetan wird. So legt der vom Gesuchsteller insbesondere beanstandete Umstand, dass sich der Präsident des Bezirksgerichts Aarau nicht bereits in seiner Verfügung vom 19. März 2024 zu den von ihm (dem Gesuchsteller) erst mit seinem Ausstandsgesuch thematisierten Fragen beweisrechtlicher Art geäussert hatte, objektiv betrachtet nicht nahe, dass der