Gesuchs um amtliche Verteidigung unangefochten liess und stattdessen deren angebliche Unhaltbarkeit über den Weg eines Ausstandsgesuchs geltend zu machen versucht. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat im Ausstandsverfahren keine detaillierte Prüfung der damaligen Beurteilung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vorzunehmen, sondern nur festzustellen, ob darin ein krasser Verfahrensfehler zu erblicken ist, was mit den Ausführungen des Gesuchstellers in keiner Weise dargetan wird.