Der Gesuchsteller hätte die Möglichkeit gehabt, diese ex ante Beurteilung mittels Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen zu lassen. Er unterliess dies aber und machte stattdessen in seinem Ausstandsgesuch sinngemäss geltend, die ex ante Beurteilung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau sei derart haltlos, dass sie als Ausdruck einer Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO zu werten sei. Wäre der Gesuchsteller tatsächlich dieser Auffassung, erschliesst sich nicht, weshalb er die Abweisung seines -8-