- dass keine rechtlichen Schwierigkeiten zu erkennen seien, weil es um nicht komplexe Tatbestände (Tätlichkeiten; Drohungen; Beschimpfungen; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) gehe und die hierzu divergierenden Aussagen vom Gericht beweisrechtlich zu würdigen seien, ohne dass sich komplizierte Rechtsfragen stellten.