Deshalb und weil das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 15. März 2024 erst kurz vor der damals bereits auf den 28. März 2024 angesetzten Hauptverhandlung gestellt wurde, für welche Befragungen des Gesuchstellers und von B._____ (als Auskunftsperson) vorgesehen waren, sind seine Ausführungen, wonach das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe, die Untersuchung abgeschlossen sei und die Beweise erhoben seien, naheliegenderweise so zu verstehen, dass die Ausgangslage für die nahe Hauptverhandlung feststehe und dass diese Ausgangslage ex ante betrachtet nicht derart komplex erscheine, dass eine amtliche Verteidigung geboten wäre, nicht aber (wie vom Gesuchsteller geltend gemacht) so,