2.5. Der für die Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung zuständige Präsident des Bezirksgerichts Aarau hatte sich im Rahmen seiner Verfügung vom 19. März 2024 zwingend auch zur Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung und damit auch zu allfälligen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Straffalls zu äussern (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO). Deshalb und weil das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 15. März 2024 erst kurz vor der damals bereits auf den 28. März 2024 angesetzten Hauptverhandlung gestellt wurde, für welche Befragungen des Gesuchstellers und von B.___