2023, N. 28 und 33 zu Art. 56 StPO). Zu prüfen ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall, ob das Verfahren trotz Mehrfachbefassung noch als offen erscheint. Dies ist etwa selbst dann noch denkbar, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen wurde, weil es sich bei einer Prüfung der Erfolgsaussichten ex ante stets um eine vorläufige, aufgrund des jeweiligen Aktenstandes vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage handelt (BGE 148 IV 137 E. 5.5).