b StPO zu begründen, ev. aber eine Befangenheit aus anderen Gründen i.S.v. Art. 56 lit f. StPO, wenn zu erwarten ist, die Gerichtsperson habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Mass festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Die Mitwirkung an verfahrensleitenden Entscheiden, wie einem Entscheid über die amtliche Verteidigung, stellt nach der Rechtsprechung an sich aber noch keine unzulässige Mehrfachbefassung i.S.v. Art. 56 lit. f StPO dar (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 und 33 zu Art.