2.4. Soweit der Gesuchsteller die geltend gemachte Befangenheit des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit der Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung begründet, geht es letztlich um eine sog. Mehrfachbefassung, die vorliegt, wenn eine Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst ist. Eine solche vermag keine Befangenheit infolge Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO zu begründen, ev. aber eine Befangenheit aus anderen Gründen