Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe zudem bestätigt, dass die Befragung "mit Blick auf den Konfrontationsanspruch" und nicht als gesetzlich vorgesehene "eigene" Beweisabnahme erfolgen solle. C._____ als Hauptbelastungszeuge sei nie parteiöffentlich befragt worden und seine Anhörung sei auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht vorgesehen gewesen.