2.3. Der Gesuchsteller führte hierzu mit Stellungnahme vom 12. April 2024 aus, dass sich die Behauptung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau, dass eine erneute (ergebnisoffene) Befragung von B._____ vorgesehen -6- sei, sich nicht mit dem Satz in Einklang bringen lasse, dass die Untersuchung abgeschlossen sei und die Beweise erhoben seien.