2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau führte hierzu mit Stellungnahme vom 28. März 2024 aus, dass er im Rahmen der Behandlung des Gesuchs um amtliche Verteidigung über rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten des Falles habe befinden müssen. Dass er dies mit Verfügung vom 19. März 2024 getan habe, lasse ihn nicht als befangen erscheinen. Auch der Wortlaut der Verfügung vom 19. März 2024 drücke keine vorgefasste Meinung seinerseits aus. Vielmehr habe er gerade im Hinblick auf den Konfrontationsanspruch des Gesuchstellers die erneute Befragung von B._____ anlässlich der Hauptverhandlung vorgesehen gehabt.