Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe ihm entgegen den offensichtlich komplexen Fragestellungen die amtliche Verteidigung verwehrt, was sich bei der obgenannten Ausgangslage nicht begründen lasse. Zudem habe er ihm das Recht auf Wahlverteidigung nach Art. 129 Abs. 1 StPO verwehrt und ihm die Akten in Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StPO nicht eröffnet. Eine rechtsgenügliche Verteidigung sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. Eine Mandatierung eines Verteidigers einen Monat nach einer Vorladung sei offensichtlich nicht zu spät. Vorliegend sei die Mandatierung seines Verteidigers auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.