Die Abhörung eines solchen Gesprächs wäre selbst bei einer genehmigten aktiven Telefonüberwachung nicht zulässig gewesen. Die Frage, ob eine Übertretung oder gar ein Vergehen gegen das Waffengesetz vorliege, sei "bei weitem nicht mit einigen Fotos" belegt. Die Fotos liessen auch keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Waffen zu. Dieser sei für die Eruierung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen aber wesentlich. Zudem sei er zu den ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz noch gar nicht befragt worden. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau bereits -5-