Weiter beanstandete der Gesuchsteller die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau, wonach "die Waffen" bereits sichergestellt und fotografisch dokumentiert seien. Anlässlich der stattgefundenen Hausdurchsuchung sei er ohne vorgängigen Hinweis auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht von der Polizei aufgefordert worden, in deren Anwesenheit mit seinen Eltern zu telefonieren. Diesen habe aber ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden. Die Abhörung eines solchen Gesprächs wäre selbst bei einer genehmigten aktiven Telefonüberwachung nicht zulässig gewesen.