2. 2.1. Der Gesuchsteller begründete sein Ausstandsgesuch vom 22. März 2024 unter anderem mit der Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe in der entsprechenden Verfügung ausgeführt, dass das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe, dass die Untersuchung abgeschlossen sei und dass die Beweise erhoben seien. Bisher habe er B._____ aber noch nicht mit ihren Aussagen konfrontieren können, weshalb noch keine verwertbaren Beweismittel vorlägen.