1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau widersetzte sich dem Ausstandsgesuch des Gesuchstellers, weshalb losgelöst davon, welche Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 lit. a – f StPO geltend gemacht wurden, darüber die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu befinden hat (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012). -4-