2.7. Der Gesuchsteller teilte mit Eingabe vom 12. April 2024 mit, an seinem Ausstandsgesuch festzuhalten. 3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau übermittelte das Ausstandsgesuch am 25. April 2024 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zum Entscheid. Er beantragte einen abweisenden Entscheid unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Hierzu liessen sich weder der Gesuchsteller noch B._____ noch C._____ noch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: