2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2024 das Fehlen des Gesuchstellers fest. Mangels eines eingereichten Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses gelte der Gesuchsteller "bis jetzt" als säumig. Weiter hielt er fest, dass nunmehr über das Ausstandsgesuch zu befinden und das Strafverfahren danach weiterzuführen sei. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. März 2024 dahingehend, dass er sich weder als voreingenommen noch befangen betrachte. 2.6. B._____ schloss sich mit Eingabe vom 8. April 2024 der Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. März 2024 an.