2. 2.1. Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 22. März 2024 (mit welcher er auch Beweisanträge stellte) den Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies die Beweisanträge des Gesuchstellers vom 22. März 2024 mit Verfügung vom 25. März 2024 einstweilen mit Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO ab. Zum Ausstandsgesuch stellte er eine separate Stellungnahme in Aussicht. An der Hauptverhandlung vom 28. März 2024 hielt er fest.