Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.132 (ST.2024.24) Art. 162 Entscheid vom 31. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchsteller A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Oberholzer, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. Januar 2024 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen den Gesuchsteller wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B._____ (Ex-Partnerin des Gesuchstellers) und mehrfacher Tätlichkeit zum Nachteil von C._____ (Sohn des Gesuchstellers und von B._____). Zudem klagte sie verschie- dene Widerhandlungen des Gesuchstellers gegen das Waffengesetz an. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau lud am 12. Februar 2024 B._____, C._____ und den Gesuchsteller zur auf den 28. März 2024 angesetzten Hauptverhandlung vor, wobei er C._____ das Erscheinen freistellte. 1.3. Der Gesuchsteller informierte den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Eingabe vom 15. März 2024 über sein Verteidigungsverhältnis. Gleich- zeitig beantragte er die Gewährung der amtlichen Verteidigung, die Zustel- lung der Akten zur Einsichtnahme, das Ansetzen einer neuen Beweisan- tragsfrist und die Verschiebung der auf den 26. März 2024 (sic!) angesetz- ten Hauptverhandlung. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erstreckte dem Gesuchsteller die Beweisantragsfrist mit Verfügung vom 19. März 2024 "letztmals" bis zum 22. März 2024. Die weiteren Anträge wies er ab. 2. 2.1. Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 22. März 2024 (mit welcher er auch Beweisanträge stellte) den Ausstand des Präsidenten des Bezirks- gerichts Aarau. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies die Beweisanträge des Ge- suchstellers vom 22. März 2024 mit Verfügung vom 25. März 2024 einst- weilen mit Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO ab. Zum Ausstandsgesuch stellte er eine separate Stellungnahme in Aussicht. An der Hauptverhand- lung vom 28. März 2024 hielt er fest. 2.3. Der Gesuchsteller beanstandete mit Eingabe vom 27. März 2024 als wei- tere Rechtsverletzung, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau seine Beweisanträge ohne Begründung abgewiesen habe. Zudem beantragte er -3- vorsorglich die Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau stellte anlässlich der Hauptver- handlung vom 28. März 2024 das Fehlen des Gesuchstellers fest. Mangels eines eingereichten Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses gelte der Ge- suchsteller "bis jetzt" als säumig. Weiter hielt er fest, dass nunmehr über das Ausstandsgesuch zu befinden und das Strafverfahren danach weiter- zuführen sei. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. März 2024 dahingehend, dass er sich weder als voreingenommen noch befangen betrachte. 2.6. B._____ schloss sich mit Eingabe vom 8. April 2024 der Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. März 2024 an. 2.7. Der Gesuchsteller teilte mit Eingabe vom 12. April 2024 mit, an seinem Ausstandsgesuch festzuhalten. 3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau übermittelte das Ausstandsge- such am 25. April 2024 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts zum Entscheid. Er beantragte einen abweisenden Entscheid unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Hierzu liessen sich weder der Gesuchsteller noch B._____ noch C._____ noch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau widersetzte sich dem Ausstands- gesuch des Gesuchstellers, weshalb losgelöst davon, welche Ausstands- gründe i.S.v. Art. 56 lit. a – f StPO geltend gemacht wurden, darüber die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu befinden hat (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012). -4- 2. 2.1. Der Gesuchsteller begründete sein Ausstandsgesuch vom 22. März 2024 unter anderem mit der Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidi- gung. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe in der entsprechen- den Verfügung ausgeführt, dass das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe, dass die Untersuchung abgeschlossen sei und dass die Beweise erhoben seien. Bisher habe er B._____ aber noch nicht mit ihren Aussagen konfrontieren können, weshalb noch keine verwertbaren Beweismittel vor- lägen. Mit seinen Ausführungen, dass die Beweise erhoben seien, habe der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Anschein erweckt, allein auf die unverwertbaren Einvernahmen von B._____ durch die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau abstellen zu wollen. Damit habe er einer offenen Beweiswürdigung vorgegriffen. Es bestehe der Eindruck, als werde B._____ anlässlich der Hauptverhandlung nur "pro forma" nochmals be- fragt. Der Eindruck der Befangenheit werde auch durch die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau bestärkt, wonach nur noch die Hauptverhandlung durchzuführen sei. Das gegen ihn laufende Strafverfahren sei durch eine Strafanzeige von B._____ eingeleitet worden. C._____ sei nach erheblicher Beeinflussung durch B._____ befragt worden. Dabei seien ihm (dem Gesuchsteller) keine Ergänzungsfragen erlaubt und sei ihm kein Konfrontationsrecht gewährt worden. Die Aussagen von C._____ seien daher auch nicht verwertbar. Das laufende Strafverfahren werde von B._____ verwendet, um ihm (dem Gesuchsteller) jegliches Besuchs- und Kontaktrecht zu verwehren. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sei mit den Parteien bereits "im Fami- lienrecht" befasst, habe sein Besuchsrecht superprovisorisch aufgehoben und anschliessend nur ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Dies er- wecke den Anschein von Vorbefasstheit. Weiter beanstandete der Gesuchsteller die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau, wonach "die Waffen" bereits sichergestellt und fotografisch dokumentiert seien. Anlässlich der stattgefundenen Haus- durchsuchung sei er ohne vorgängigen Hinweis auf sein Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht von der Polizei aufgefordert worden, in deren Anwesenheit mit seinen Eltern zu telefonieren. Diesen habe aber ein Zeug- nisverweigerungsrecht zugestanden. Die Abhörung eines solchen Ge- sprächs wäre selbst bei einer genehmigten aktiven Telefonüberwachung nicht zulässig gewesen. Die Frage, ob eine Übertretung oder gar ein Ver- gehen gegen das Waffengesetz vorliege, sei "bei weitem nicht mit einigen Fotos" belegt. Die Fotos liessen auch keine Rückschlüsse auf den Zeit- punkt des Erwerbs der Waffen zu. Dieser sei für die Eruierung der mass- geblichen Gesetzesbestimmungen aber wesentlich. Zudem sei er zu den ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz noch gar nicht befragt worden. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau bereits -5- vor seiner Anhörung davon gesprochen habe, dass die Sachlage klar sei, erwecke ebenfalls den Anschein von Befangenheit. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe ihm entgegen den offen- sichtlich komplexen Fragestellungen die amtliche Verteidigung verwehrt, was sich bei der obgenannten Ausgangslage nicht begründen lasse. Zu- dem habe er ihm das Recht auf Wahlverteidigung nach Art. 129 Abs. 1 StPO verwehrt und ihm die Akten in Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StPO nicht eröffnet. Eine rechtsgenügliche Verteidigung sei unter diesen Um- ständen nicht möglich gewesen. Eine Mandatierung eines Verteidigers ei- nen Monat nach einer Vorladung sei offensichtlich nicht zu spät. Vorliegend sei die Mandatierung seines Verteidigers auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Weshalb die Hauptverhandlung nicht habe verschoben werden kön- nen, sei nicht ersichtlich. Die einzige Begründung liege darin, dass ihm die Möglichkeit, sich anwaltlich verteidigen zu lassen, habe genommen werden sollen. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau führte hierzu mit Stellungnahme vom 28. März 2024 aus, dass er im Rahmen der Behandlung des Gesuchs um amtliche Verteidigung über rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten des Falles habe befinden müssen. Dass er dies mit Verfügung vom 19. März 2024 getan habe, lasse ihn nicht als befangen erscheinen. Auch der Wortlaut der Verfügung vom 19. März 2024 drücke keine vorgefasste Meinung seinerseits aus. Vielmehr habe er gerade im Hinblick auf den Kon- frontationsanspruch des Gesuchstellers die erneute Befragung von B._____ anlässlich der Hauptverhandlung vorgesehen gehabt. Was die Vorwürfe bezüglich Waffengesetz anbelange, habe er lediglich ausgeführt, dass die Waffen sichergestellt und fotografisch dokumentiert worden seien. Was den Vorwurf der Vorbefassung anbelange, treffe es zu, dass er auch als Mitglied der Kindesschutzbehörde in dieser Streitsache amte. Diese entscheide jedoch als interdisziplinär zusammengesetztes Kollegium, wes- halb seines Erachtens eine Vorbefassung ausser Betracht falle. Kritisch wäre einzig die Bestellung einer Prozessbeistandschaft für das laufende Strafverfahren im Verfahren KEMN.[…] zu beleuchten, welche er in seiner Einzelzuständigkeit "nach Information der Staatsanwaltschaft" vorgenom- men habe. Die Bestellung eines Prozessbeistandes stelle jedoch seines Erachtens keine Vorbefassung dar. 2.3. Der Gesuchsteller führte hierzu mit Stellungnahme vom 12. April 2024 aus, dass sich die Behauptung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau, dass eine erneute (ergebnisoffene) Befragung von B._____ vorgesehen -6- sei, sich nicht mit dem Satz in Einklang bringen lasse, dass die Untersu- chung abgeschlossen sei und die Beweise erhoben seien. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe zudem bestätigt, dass die Befragung "mit Blick auf den Konfrontationsanspruch" und nicht als gesetz- lich vorgesehene "eigene" Beweisabnahme erfolgen solle. C._____ als Hauptbelastungszeuge sei nie parteiöffentlich befragt worden und seine Anhörung sei auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht vorgesehen ge- wesen. Aufgrund des Verfahrens bei der Kindesschutzbehörde sei ihm mit Hinweis auf das laufende Strafverfahren jeglicher Kontakt zu seinem Sohn unter- bunden worden. Die Rechtsvertreterin von B._____ habe zudem mit Ein- gabe vom 8. März 2024 [recte: 8. April 2024] bestätigt, dass es im vorlie- genden Verfahren nur darum gehe, dass B._____ ihm die elterliche Sorge entziehen könne, und dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren bestehe, wobei der Präsident des Bezirksgerichts Aarau bereits im Zivilverfahren geamtet habe. 2.4. Soweit der Gesuchsteller die geltend gemachte Befangenheit des Präsi- denten des Bezirksgerichts Aarau mit der Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung begründet, geht es letztlich um eine sog. Mehrfach- befassung, die vorliegt, wenn eine Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst ist. Eine solche vermag keine Befan- genheit infolge Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO zu begründen, ev. aber eine Befangenheit aus anderen Gründen i.S.v. Art. 56 lit f. StPO, wenn zu erwarten ist, die Gerichtsperson habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Mass festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Die Mitwirkung an ver- fahrensleitenden Entscheiden, wie einem Entscheid über die amtliche Ver- teidigung, stellt nach der Rechtsprechung an sich aber noch keine unzu- lässige Mehrfachbefassung i.S.v. Art. 56 lit. f StPO dar (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 und 33 zu Art. 56 StPO). Zu prüfen ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall, ob das Verfahren trotz Mehrfachbefassung noch als offen erscheint. Dies ist etwa selbst dann noch denkbar, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen wurde, weil es sich bei einer Prüfung der Erfolgsaussichten ex ante stets um eine vorläufige, aufgrund des jeweiligen Aktenstandes vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage handelt (BGE 148 IV 137 E. 5.5). Zudem begründen nach der Rechtsprechung fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Richterin oder eines Richters für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Anders -7- verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortlichen Richterin oder eines verantwortlichen Richters vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundes- gerichts 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.5. Der für die Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung zuständige Präsident des Bezirksgerichts Aarau hatte sich im Rahmen seiner Verfü- gung vom 19. März 2024 zwingend auch zur Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung und damit auch zu allfälligen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Straffalls zu äussern (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO). Deshalb und weil das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 15. März 2024 erst kurz vor der damals bereits auf den 28. März 2024 an- gesetzten Hauptverhandlung gestellt wurde, für welche Befragungen des Gesuchstellers und von B._____ (als Auskunftsperson) vorgesehen waren, sind seine Ausführungen, wonach das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe, die Untersuchung abgeschlossen sei und die Beweise erhoben seien, naheliegenderweise so zu verstehen, dass die Ausgangslage für die nahe Hauptverhandlung feststehe und dass diese Ausgangslage ex ante betrachtet nicht derart komplex erscheine, dass eine amtliche Verteidigung geboten wäre, nicht aber (wie vom Gesuchsteller geltend gemacht) so, dass auch das Ergebnis der Hauptverhandlung bereits feststehe bzw. diese sozusagen nur noch pro forma durchzuführen sei. Ganz in die- sem Sinne hielt er denn auch fest, - dass keine tatsächlichen Schwierigkeiten zu erkennen seien, weil es um nicht komplexe Vorfälle gehe, die der Gesuchsteller bestritten oder anders als B._____ und C._____ geschildert habe, und - dass keine rechtlichen Schwierigkeiten zu erkennen seien, weil es um nicht komplexe Tatbestände (Tätlichkeiten; Drohungen; Beschimpfun- gen; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) gehe und die hierzu divergierenden Aussagen vom Gericht beweisrechtlich zu würdigen seien, ohne dass sich komplizierte Rechtsfragen stellten. Der Gesuchsteller hätte die Möglichkeit gehabt, diese ex ante Beurteilung mittels Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen zu lassen. Er unterliess dies aber und machte stattdessen in seinem Ausstandsgesuch sinngemäss geltend, die ex ante Beurteilung des Präsidenten des Bezirks- gerichts Aarau sei derart haltlos, dass sie als Ausdruck einer Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO zu werten sei. Wäre der Gesuchsteller tatsächlich dieser Auffassung, erschliesst sich nicht, weshalb er die Abweisung seines -8- Gesuchs um amtliche Verteidigung unangefochten liess und stattdessen deren angebliche Unhaltbarkeit über den Weg eines Ausstandsgesuchs geltend zu machen versucht. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat im Ausstandsverfahren keine detaillierte Prüfung der da- maligen Beurteilung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vorzuneh- men, sondern nur festzustellen, ob darin ein krasser Verfahrensfehler zu erblicken ist, was mit den Ausführungen des Gesuchstellers in keiner Weise dargetan wird. So legt der vom Gesuchsteller insbesondere bean- standete Umstand, dass sich der Präsident des Bezirksgerichts Aarau nicht bereits in seiner Verfügung vom 19. März 2024 zu den von ihm (dem Ge- suchsteller) erst mit seinem Ausstandsgesuch thematisierten Fragen be- weisrechtlicher Art geäussert hatte, objektiv betrachtet nicht nahe, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sich diesbezüglich schon vor der Hauptverhandlung zum Nachteil des Gesuchstellers in einer befangen- heitsbegründenden Weise festgelegt haben könnte und die Hauptverhand- lung nur noch pro forma durchzuführen gedachte. Auch sind die vom Ge- suchsteller erst in seinem Ausstandsgesuch behaupteten Fallschwierigkei- ten nicht ansatzweise so offensichtlich und gravierend, dass ihre (vom Ge- suchsteller unangefochten gelassene) Nichtberücksichtigung bei der Beur- teilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung nunmehr als krass falsch bezeichnet werden müsste. Der blosse Umstand, dass sich die angeklag- ten Tatvorwürfe in der vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch skiz- zierten Weise (oder sonstwie) bestreiten lassen und dass sich dabei je nachdem womöglich auch schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art stellen, wie vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch themati- siert, genügt jedenfalls nicht, um die von der Einschätzung des Gesuchstel- lers abweichende Beurteilung der Fallkomplexität durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau bereits als krass falsch erscheinen zu lassen. 3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hatte mit Verfügung vom 19. März 2024 nicht nur das Gesuch des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung abgewiesen, sondern auch den Antrag auf Verschiebung der auf den 28. März 2024 angesetzten Hauptverhandlung und den Antrag auf Zustel- lung der Akten. Er hatte dies damit begründet, dass der Gesuchsteller seit Zustellung der Vorladung am 13. Februar 2024 Kenntnis vom Verhand- lungstermin gehabt habe. Es obliege dem Gesuchsteller, dafür besorgt zu sein, dass sein "legitimierter Vertreter" ihn am Verhandlungstag vertreten könne. Eine "so kurzfristige Mandatierung eines Anwaltes" stelle keinen rechtsgenüglichen Verschiebungsgrund dar. "Aufgrund der Kurzfristigkeit" sei es nicht mehr möglich, dem Verteidiger des Gesuchstellers die Akten auf dem Postweg zuzustellen. Es stehe diesem aber jederzeit frei, die Ak- ten vor Ort auf Voranmeldung einzusehen. -9- 3.2. Der Gesuchsteller sieht dadurch sein Recht auf Wahlverteidigung (in halt- loser Weise) verletzt. Die Mandatierung seines Verteidigers sei nicht als Rechtsmissbrauch zu werten. Warum der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die angesetzte Hauptverhandlung nicht verschoben habe, sei nicht ersichtlich. Dies lasse sich nur so erklären, dass er ihm die Möglichkeit ei- ner anwaltlichen Verteidigung habe nehmen wollen. 3.3. Nach der Rechtsprechung ist (in einer Konstellation wie vorliegend) das Recht auf Wahlverteidigung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Ver- handlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuchs um Verschiebung der Hauptverhandlung und die damit ver- bundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Er- suchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 IV 407 E. 1.5). 3.4. Ob der Präsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Hauptverhandlung zu Recht abwies oder nicht, steht nicht fest, ist aber auch nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verschiebungsgesuch offensichtlich gerade deshalb abwies, weil er es als trölerisch empfand, mithin aus einem an sich zulässigen und zumindest aus seiner Sicht gegebenen Grund. Wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verschiebungsgesuch aber aus einem zumindest vermeintlich sachlichen Grund ab, erweisen sich die Aus- führungen des Gesuchstellers, dass es dem Präsidenten des Bezirksge- richts Aarau nur darum gegangen sein könne, ihm die Möglichkeit einer anwaltlichen Verteidigung zu nehmen, als unbegründet. 3.5. Zudem ging es dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau offensichtlich auch nicht darum, dem Verteidiger des Gesuchstellers Einsicht in die Akten zu verwehren, sondern er wollte sie ihm bloss nicht zusenden, was ange- sichts dessen, dass er die kurz bevorstehende Hauptverhandlung nicht ver- schieben wollte, ohne Weiteres nachvollziehbar und damit nicht geeignet ist, ihn befangen erscheinen zu lassen. 4. 4.1. Die Abteilung Soziales der Gemeinde Q._____ informierte das Familienge- richt Aarau mit Schreiben vom 27. Februar 2023 über die Aussagen von C._____, wie sie auch dem vorliegenden Strafverfahren zu Grund liegen. Sie beantragte u.a. eine superprovisorische Sistierung des Besuchswo- chenendes vom 3. – 5. März 2023 (Verfahrensordner Reg. 10). D._____ verfügte daraufhin als Fachrichter des Familiengerichts Aarau am 1. März - 10 - 2023 die superprovisorische Sistierung des Besuchswochenendes vom 3. – 5. März 2023. Weiter räumte er dem Gesuchsteller ab dem 17. März 2023 ein begleitetes zweiwöchentliches Besuchsrecht ein. Zudem lud er auf den 23. März 2023 zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht Aarau vor (Verfahrensordner Reg. 10). 4.2. Die Besorgnis der (auch vom Gesuchsteller als Ausstandsgrund geltend gemachten) Voreingenommenheit infolge Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 17 zu Art. 56 StPO). Das Familiengericht Aarau war aber offensichtlich nicht mit der vorliegenden Strafsache befasst, hatte es doch nicht über die Strafsa- che zu befinden, sondern einzig über eine C._____ betreffende Gefähr- dung. Dass die im Raum stehenden Strafvorwürfe den Anlass für die von ihm bejahte Gefährdung von C._____ bildeten, ändert hieran nichts. Denk- bar wäre einzig, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sich als Mit- glied des Familiengerichts Aarau in einer Art und Weise geäussert oder verhalten hätte, dass daraus auf eine Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO zu schliessen wäre. Dies ist aber nicht zu erkennen. Erstens war es nicht der Präsident des Bezirksgerichts Aarau, der die Verfügung vom 1. März 2023 erliess. Zweitens zielte die Verfügung offensichtlich einzig darauf ab, einer einstweilen nur als möglich erachteten Gefährdung von C._____ in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Mit der unsubstanziiert erhobenen Behauptung des Gesuchstellers, wo- nach ihm "aufgrund des Verfahrens bei der Kindesschutzbehörde" seit mehreren Monaten mit Hinweis auf das laufende Strafverfahren jeglicher Kontakt zu C._____ untersagt werde, lässt sich die behauptete Befangen- heit des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau ebenfalls nicht begründen, war es doch wie dargelegt nicht er, welcher die Verfügung vom 1. März 2023 erliess. Abgesehen davon erfolgte die Geltendmachung dieses Aus- standsgrundes erheblich verspätet, ist dem Gesuchsteller die "Doppelfunk- tion" des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau doch bereits seit Zustel- lung der Vorladung und Beweisverfügung vom 12. Februar 2024 bekannt. In seiner Stellungnahme vom 28. März 2024 wies der Präsident des Be- zirksgerichts Aarau zudem darauf hin, dass er C._____ für das laufende Strafverfahren einen Prozessbeistand bestellt habe. Auch dies lässt ihn aber nicht befangen erscheinen. 5. 5.1. Mit Eingabe vom 27. März 2024 machte der Gesuchsteller als weitere (be- fangenheitsbegründende) Rechtsverletzung geltend, dass der Präsident - 11 - des Bezirksgerichts Aarau seine am 22. März 2024 gestellten Beweisan- träge entgegen Art. 331 Abs. 3 StPO ohne Begründung abgewiesen habe. 5.2. Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen (Art. 331 Abs. 1 StPO). Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweis- anträge zu stellen und zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO). Lehnt sie Be- weisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisan- träge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). 5.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. März 2024 gestellten Beweisanträge mit Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO "einstweilen" ab. Mit dem Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO stellte er klar, dass die Beweisanträge an der Hauptverhandlung er- neut gestellt werden können, er sich der Beweisabnahme somit nicht (defi- nitiv) verschliesst. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die einstweilige Ab- weisung der Beweisanträge ohne kurze Begründung womöglich rechtsfeh- lerhaft war. Ein krasser und damit womöglich befangenheitsbegründender Verfahrensfehler ist darin aber nicht zu erkennen. Der Gesuchsteller hätte seine Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2024 erneut stellen können, wenn er zu dieser erschienen wäre. Weil er dies nicht tat, vermag auch sein mit Eingabe vom 12. April 2024 erhobener Ein- wand, dass C._____ als Hauptbelastungszeuge an der Hauptverhandlung vom 28. März 2024 nicht habe angehört werden sollen, keine Befangenheit des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zu begründen. 6. Zusammengefasst liegen keine Ausstandsgründe vor. Das Ausstandsge- such des Gesuchstellers ist als unbegründet abzuweisen. 7. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen den Präsidenten des Be- zirksgerichts Aarau wird abgewiesen. - 12 - 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard