3.2. Der Beschwerdeführer ist zwar amtlich verteidigt. Nach dem Gesagten hatte er im vorliegenden Strafverfahren als Beschuldigter aber offensichtlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeerhebung, sondern erhob er dieselbe vielmehr in seinem Interesse als Geschädigter bzw. Privatkläger im Strafverfahren wegen Identitätsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Dem amtlichen Verteidiger ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde für dieses Beschwerdeverfahren keine -8-