2. Eine Veranlassung, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren SBK.2024.139 (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung [vgl. oben, Aktenzusammenzug Ziff. 2.1]) zu vereinigen, besteht nicht. Zwar betreffen beide Beschwerdeverfahren das gleiche Strafverfahren. Rechtlich stellen sich jedoch andere Fragen, weshalb eine Vereinigung der Verfahren nicht zielführend ist. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).