Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auch "Betroffener" sei und ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, die "wirkliche Täterschaft" ihrer Verurteilung zuzuführen und auch Zivilforderungen geltend machen zu können. Er habe nämlich bei Wm mbA D._____ eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauchs i.S.v. Art. 179decies StGB sowie wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB eingereicht. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer indessen, dass es vorliegend um das (bis zu seiner Einstellung) gegen ihn geführten Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geht.