Gleichzeitig mit der hier angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau indessen auch das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren eingestellt. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Klärung der Frage, ob es sich bei den ausgesonderten Lieferscheinen um verwertbare Beweismittel (in welche ihm ein Einsichtsrecht zusteht) handelt. Es handelt sich hierbei daher nur noch um eine abstrakte Rechtsfrage an deren Klärung der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse hat. -7-