An der Beurteilung der Frage, ob die Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau richtig ist, dass die Lieferscheine aus den Strafakten auszusondern und zu vernichten sind, hätte der Beschwerdeführer allenfalls ein aktuelles und praktisches Interesse, wenn gegen ihn nach wie vor ein Strafverfahren geführt würde. Denn auch bei von einer Staatsanwaltschaft als nicht verwertbare Beweismittel ausgesonderten Urkunden kann es sich um entlastende Beweismittel handeln (auch wenn es sich typischerweise gerade umgekehrt verhält, d.h. auszusondernde Beweismittel eine beschuldigte Person belasten).