StPO, sondern um eine blosse verdeckte Fahndung i.S.v. Art. 298a ff. StPO gehandelt habe und er deshalb Einsicht in die Lieferscheine nehmen dürfe. Im Kern streiten sich der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau also nicht darum, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Einsicht in die Strafakten zusteht, sondern ob die von der Kantonspolizei Aargau bei der verdeckten Aktion verwendeten Lieferscheine zu den Strafakten gehören oder ob diese auszusondern und zu vernichten sind. Gegenwärtig hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Lieferscheine bereits aus den Strafakten ausgesondert.