1.3. Angefochten ist im vorliegenden Verfahren eine Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer die Einsicht in zwei Lieferscheine, die – nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – im Rahmen einer nicht vom Zwangsmassnahmengericht genehmigten verdeckten Ermittlung verwendet wurden, verweigert wurde. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der verdeckten Aktion der Kantonspolizei Aargau nicht um eine vom Zwangsmassnahmengericht zu genehmigende verdeckte Ermittlung i.S.v. Art. 285a ff. StPO, sondern um eine blosse verdeckte Fahndung i.S.v.