Da andererseits die sofortige Vernichtung der rechtswidrig erlangten Beweise die Überprüfung der Frage der Unverwertbarkeit durch die Rechtsmittelinstanzen und die Anrufung der Beweismittel durch die beschuldigte Person zur eigenen Entlastung verunmöglichen würde, ist es zweifellos sinnvoll, die beanstandeten Aufzeichnungen auszusondern und getrennt von den Akten unter Verschluss aufzubewahren. Die unverwertbaren Beweise bilden damit einen besonderen Aktenbestandteil, der nur für gewisse Zwecke geöffnet werden darf und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten ist (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, -6-