Aufzeichnungen über Beweise, die in Verletzung von Art. 140 oder Art. 141 Abs. 2 StPO erlangt worden sind, werden gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Würden die rechtswidrig erlangten Beweise in den Akten belassen, bestünde die Gefahr, dass sie die Entscheidfindung noch mehr beeinflussen würden, als dies bereits aufgrund des alleinigen Wissens um die Beweismittel der Fall ist.