1.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Vorbehalten bleibt der (hier nicht weiter relevante) Art. 108 StPO. Die beschuldigte Person hat das Recht, die gesamten Akten einzusehen, ohne dass sie ein Interesse irgendwelcher Art nachzuweisen hat (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 101 StPO).